Satzung
des Plauer Fußballclub von 1912 e.V.
§ 1: Name, Sitz und Organisationsbereich
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Der Verein führt den Namen: Plauer Fußballclub von 1912 e.V.
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Der Sitz des Vereins ist Plau am See.
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Der Verein ist aus der BSG „LOK“ Plau am 08.09.1990 durch Willensbekundung der anwesenden Sektionsmitglieder hervorgegangen.
§ 2: Zweck, Grundsätze und Aufgaben
1. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports sowie Vertiefung des
kameradschaftlichen Zusammenseins.
2. Der Verein bietet seinen Mitgliedern die Möglichkeit des aktiven Sporttreibens.
3. Der Verein ist eine unpolitische Organisation und vertritt den Grundsatz religiöser, rassischer
und weltanschaulicher Toleranz.
4. Der Verein verfolgt gemeinnützige Ziele. Sein Zweck ist nicht auf wirtschaftliches
Gewinnstreben gerichtet.
5. Der Verein wird ehrenamtlich geführt.
6. Im Rahmen seiner Ziele hat der Verein folgende Aufgaben:
6.1 Pflege der körperlichen Ertüchtigung, Gesundheit und der Lebensfreude.
6.2 Förderung der sportlichen Betätigung für Erwachsene und Kinder und Jugendliche im
Trainings- und Wettspielbetrieb.
6.3 Vertretung des Sports in der Öffentlichkeit und Wahrnehmung seiner Interessen bei
staatlichen und kommunalen Stellen.
7. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und
Leistungen.
8. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
9. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
10. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3: Mitgliedschaft
1. Der Verein hat folgende Arten von Mitgliedern:
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ordentliche (aktive und passive) Mitglieder
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Ehrenmitglieder
2. Erwerb der Mitgliedschaft:
2.1 Die Mitgliedschaft können erwerben:
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Erwachsene beiderlei Geschlechts
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Jugendliche und Kinder beiderlei Geschlechts
2.2 Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Sport verdient gemacht haben.
Der Vorstand entscheidet darüber durch Beschluss (einfache Mehrheit).
2.3 Die Aufnahme muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden.
Bei Minderjährigen muss die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
beigebracht werden.
Mit dem Aufnahmeantrag erkannt der Antragssteller die Satzung an.
2.3.1 Die Aufnahmegebühr beträgt:
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Erwachsene: 26,00 EUR
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Jugendliche: 12,00 EUR
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Kinder bis 14 Jahre: 6,00 EUR
2.4 Eine Ablehnung des Antrages muss innerhalb eines Monats nach Eingang mit Begründung
des Vorstandes erfolgen.
3. Recht und Pflichten der Mitglieder:
3.1 Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das Wahlrecht. Und Mitglieder,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können für alle Vereinsämter kandidieren.
3.2 Allen Mitgliedern stehe die Benutzung der Einrichtung und der Teilnahme an den
Veranstaltungen des Vereins im Rahmen der jeweils getroffenen Festlegungen zu.
3.3 Alle Mitglieder haben das Recht der freien Meinungsaussprache und ein Aufklärungsrecht
über den jeweiligen Stand des Vereins auf den Versammlungen.
3.4 Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
3.4.1 Die Satzung des Vereins sowie die Beschlüsse des Vorstandes zu befolgen.
3.4.2 Die durch Beschluss des Vorstandes des Vereins festgelegten Beiträge zu entrichten.
Diese sind auf dem Grundsatz der Eigenfinanzierung des Vereins zu erarbeiten.
3.4.3 An allen Veranstaltungen des Vereins nach Kräften mitzuwirken.
4. Beendigung der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft endet durch:
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a. Tod
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b. Austritt
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c. Ausschluss
4.2 Austritt:
Der Austritt muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden und kann nur halbjährig mit
einer Kündigungsfrist von 6 Wochen beantragt werden.
Aktive Mitglieder erhalten eine Freigabe erst dann, wenn alle finanziellen Verpflichtungen
ihrerseits sowie Anderer (neuer Verein) erfüllt sind.
4.3 Ausschluss:
Ein Mitglied kann vom Vereinsvorstand ausgeschlossen werden, wenn:
4.3.1 der Ausschluss in Folge von Schädigung des Ansehens notwendig erscheint,
4.3.2 das Mitglied seine Pflichten gegenüber dem Verein gröblich verletzt hat,
4.3.3 das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht innerhalb von 14 Tagen entrichtet.
4.3.4 Ausschlussanträge sind an den Vorstandspräsidenten zu stellen.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
4.3.5 Die Jahreshauptversammlung entscheidet bei einem Einspruch, der innerhalb von 2
Wochen erfolgen muss.
4.4 Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind vereinseigene Sachen zurückzugeben.
5. Beiträge
5.1 Die Höhe der Beiträge wird vom Vorstand entsprechend der wirtschaftlichen Lage des
Vereins festgesetzt.
5.2 Die Beiträge sind halbjährig im Voraus zu bezahlen:
5.2.1 durch die Überweisung auf das Konto des Vereins.
5.2.2 in Bar an den Kassierer des Vereins.
5.3 Über Beitragsermäßigungen und Beitragsbefreiung entscheidet auf Antrag der Vorstand.
6. Finanzen
Die sportlich-kulturelle Arbeit des Vereins gestaltet sich nach dem Prinzip der Eigenfinanzierung.
§ 4: Leitung des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
- die Hauptversammlung,
- der Vorstand
2. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie hat mindestens einmal jährlich stattzufinden.
Sie setzt sich zusammen aus allen Mitgliedern des Vereins.
Die Hauptversammlung muss 2 Wochen vorher durch Aushang, mündliche Einladung oder
Veröffentlichung unter Nennung der Tagesordnung eingeladen werden.
Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten
a. Festlegung der ordnungsgemäßen Einberufung
b. Rechenschaftsbericht des Vorstandes
c. Bericht des Kassenwartes
d. Bericht der Abteilungen
e. Entlastung des Vorstandes
f. Anträge und Verschiedenes
In der Hauptversammlung hat jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied eine Stimme,
Stimmübertragung ist unzulässig.
Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
Über den Ablauf der Hauptversammlung ist Protokoll zu führen, aus dem die gefassten
Beschlüsse hervorgehen müssen.
3. Der Vorstand vertritt die Belange des Vereins nach den Beschlüssen der Hauptversammlung
und der Einhaltung der Satzung.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
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Präsident
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Vizepräsident
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Hauptkassierer
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Jugendwart
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Protokollführer (Kulturobmann)
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Pressewart
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Übergangsleiterbetrieb
4. Gesetzlich wir der PFC v. 1912 e.V. durch seinen Präsidenten vertreten.
5. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
6. Bei personellen Änderungen innerhalb einer Amtsperiode erfolgt eine Nachwahl auf der
nächsten Hauptversammlung. Bis dahin ist das Amt kommissarisch durch den
Vereinsvorstand zu besetzen.
7. Vorstandssitzungen werden durch den Präsidenten einberufen und werden mindestens
monatlich einmal abgehalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner
Mitglieder anwesend ist.
§ 5: Abstimmungen und Wahlen
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In der Regel entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
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Eine 2/3 Mehrheit ist erforderlich bei:
a. Satzungsänderung,
b. Dringlichkeitsanträgen,
c. Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder. -
Die Wahlen erfolgen in offener oder geheimer Abstimmung. Letztere muss erfolgen, wenn die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder eine solche verlangt.
Eine außerordentliche Hauptversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. -
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stichwahl oder erforderlichenfalls das Los.
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Abstimmungs- und wahlberechtigt sind nur Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
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Die Wahl des Präsidenten muss geheim durchgeführt werden.
§ 6: Kassenprüfung
Die Prüfung der Finanzen erfolgt durch 2 Kassenprüfer.
Diese dürfen weder ein Amt im Vorstand und in einer Abteilung des Vereins bekleiden.
§ 7: Auflösung bzw. Zusammenschluss
Die Auflösung bzw. der Zusammenschluss mit einem anderen Verein kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werde.
Zur Wirksamkeit des Beschlusses ist eine 2/3 Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Plau am See, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.
Eine Ausschüttung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 8: Inkrafttreten
Diese Satzung ersetzt die bisherige Satzung vom 08.09.1990 und tritt mit dem Tage der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.